bwl:kaufvertrag

Kaufvertrag

Kaufvertrag: zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme).

  • Mahnung, Mängelrügen (offen, versteckt, arglistiger Mangel; Kenntnisanzeige)

andere Verträge: Werkvertrag (der Erfolg wir geschuldet), Dienstvertrag (Geschuldet wird vom Dienstverpflichteten die Leistung, nicht der Erfolg)

  • zweiseitiges Erfüllungs- und Verpflichtungsgeschäft
  • Erfüllungspflichten der Vertragspartner
  • Inhalte von Kaufverträgen
  • offener Mangel: muss bereits bei Übergabe / Abnahme der Sache vorhanden und für jedermann erkennbar sein
  • verdeckter Mangel: zwar vorhanden, aber bei der Übergabe oder Abnahme nicht erkennbar
  • arglistig verschwiegene Mängel: verdeckte Mängel, die dem Verkäufer oder Auftragnehmer bei der Übergabe oder Abnahme bekannt sind, die der Verkäufer bzw. Auftragnehmer aber absichtlich verschweigt, um sich einen Vorteil zu erschleichen

Impressumspflichten

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  • Garantie
  • Verjährung
  • Widerrufsrecht