Die Prokura beschreibt die Möglichkeit der Übertragung von Verantwortung/Befugnissen innerhalb der Managementpyramide (top-down-Entscheidungen).
Aber nicht:
Handelsvollmachten nach §54ff HGB:
Ein Prokurist ist unbeschränkt in allen handelfremden und handelseigenen Geschäften und Rechtshandlungen (§49 HGB), außer im Handel und der Belastung von Grundstücken (Abs.2). Prokura können erweitert (§49, Abs. 2)m aber nur unter Bestimmten Umständen beschränkt (§ 50, Abs. 3) werden. Der Prokurist hat bei Zeichnung mit seinem Namen einen die Prokura andeutenden Zusatz beizufügen (§51). Dagegen darf ein Handelsbevollmächtigter nur handelseigenen („gewöhnlichen“ §54, Abs.1) Geschäften und Rechtshandlungen nachgehen ($54). Ihm ist ausdrücklich nicht erlaubt, einen eine Prokura andeutenden Zusatz beizufügen (§57).