andere Verträge: Werkvertrag (der Erfolg wir geschuldet), Dienstvertrag (Geschuldet wird vom Dienstverpflichteten die Leistung, nicht der Erfolg)
Erfüllung des Kaufvertrages
zweiseitiges Erfüllungs- und Verpflichtungsgeschäft
Erfüllungspflichten der Vertragspartner
Inhalte von Kaufverträgen
Mängel
offener Mangel: muss bereits bei Übergabe / Abnahme der Sache vorhanden und für jedermann erkennbar sein
verdeckter Mangel: zwar vorhanden, aber bei der Übergabe oder Abnahme nicht erkennbar
arglistig verschwiegene Mängel: verdeckte Mängel, die dem Verkäufer oder Auftragnehmer bei der Übergabe oder Abnahme bekannt sind, die der Verkäufer bzw. Auftragnehmer aber absichtlich verschweigt, um sich einen Vorteil zu erschleichen
Überwachung der Vertragserfüllung
Störungen bei der Leistungserfüllung im Kaufvertrag
Durchsetzung von Rechten aus den Störungen bei der Leistungserfüllung